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Bundestag ändert Datenschutzgesetz: Datenschutzbeauftragter nur in Unternehmen ab 9 Mitarbeitern

Mit dem "Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" vom 22.8.2006 hat der Bundestag (bereits mit Bestätigung des Bundesrates) beschlossen, dass das Bundesdatenschutzgesetz vom 14.1.2003 / 5.9.2005 wie folgt geändert wird:

  • Ein betrieblicher Datenschutzbeauftragter ist erst dann notwendig, wenn 9 Mitarbeiter mit der automatisierten Verarbeitung von Daten beauftragt sind.
  • Die Bezeichnung "Arbeitnehmer" wurde durch "mit der automatisierten Verarbeitung beschäftigten Personen" ersetzt.
  • Das Zeugnisverweigerungsrecht steht jetzt auch dem Datenschutzbeauftragten zu, sofern die betreffenden Daten dem Zeugnisverweigerungsrecht unterliegen. In diesem Fall dürfen seine Unterlagen und Akten auch nicht beschlagnahmt werden.

 

Informationen zu diesem Artikel:

Redakteur: Tino Bellmann
Erstellt: 10.09.2006
Aktuell: 02.12.2006
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